Insolvenzrecht - Entfristung des Überschuldungsbegriffs beschlossen BMJ)

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Der Bundestag hat am 8.11.2012 den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (BT-Drucks. 17/11385) beschlossen. In den Gesetzentwurf eingefügt wurde auch die Entfristung des insolvenzrechtlichen Überschuldungsbegriffs.

Hintergrund: § 19 Abs. 2 InsO wurde in seiner derzeit geltenden Fassung lediglich als vorübergehende Lösung für die Zeit der Finanzkrise eingeführt. Zunächst war beabsichtigt, dass ab dem 1.1.2011 der frühere Überschuldungsbegriff wieder in Kraft treten sollte. Mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen v. 7.12.2011 (BGBl. I S. 2582) wurde die Gültigkeit der Übergangsbestimmung bis zum 31.12.2013 verlängert. Hierzu wird weiter ausgeführt: Durch die Entfristung des derzeit geltenden, im Jahr 2008 eingeführten und Ende des Jahres 2013 auslaufenden Überschuldungsbegriffs der Insolvenzordnung ist der Rechtsträger eines Unternehmens auch ab dem Jahr 2014 nicht überschuldet, wenn die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Die Entfristung trägt dem Umstand Rechnung, dass sich der derzeit geltende Überschuldungsbegriff in der Praxis bewährt hat. Die Entfristungsregelung, die unter Berücksichtigung der Vorwirkungen der zukünftigen Fassung des Überschuldungsbegriffs bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten soll, bringt für die betroffenen Unternehmen die im Rechts- und Wirtschaftsverkehr erforderliche Rechtssicherheit.

Bezugsquelle 1:
BMJ online
Pressemeldung

Bezugsquelle 2:
NWB-Verlag

18. November 2012

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